LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.10.2018
L 9 SO 39/17
Normen:
SGB XII § 20; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 2; SGB II (i.d.F.v. 20.07.2006) § 7 Abs. 3a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SO 161/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIErfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Nichtanrechnung von Einkommen wegen des Nichtbestehens einer eheähnlichen GemeinschaftKeine Anwendung der Vermutungsregelung für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach dem SGB II

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 39/17

DRsp Nr. 2019/1707

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Nichtanrechnung von Einkommen wegen des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft Keine Anwendung der Vermutungsregelung für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach dem SGB II

1. Auch wenn die Dauer des Zusammenlebens, hier in einer Ein-Zimmer-Wohnung ohne räumliche Trennung mit getrennten Konten, ein wichtiges Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft ist, kann eine solche auch "vom ersten Tage an" vorliegen. 2. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 3a SGB II im Sozialhilferecht sind nicht gegeben.

Tenor

Der Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin _______, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 20; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 2; SGB II (i.d.F.v. 20.07.2006) § 7 Abs. 3a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; ZPO § 114;

Gründe