Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erwerbstätige behinderte Menschen.
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