LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2015
L 9 KR 174/15 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 1464/14

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 174/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/5428

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit

Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe kommt es auf den Zeitpunkt des letzten Erkenntnisstandes des Beschwerdegerichts an.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist zulässig, jedoch unbegründet.