LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.09.2017
L 6 AS 197/17 B PKH
Normen:
BEEG § 10 Abs. 5; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 534/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenEntscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht bei einer anhängigen RevisionVerfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 5 BEEG

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 197/17 B PKH

DRsp Nr. 2018/1947

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht bei einer anhängigen Revision Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 5 BEEG

1. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist frühestens zu dem Zeitpunkt entscheidungsreif, in dem der Antragsteller seinen Antrag schlüssig begründet, die notwendigen Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht und der Gegner Gelegenheit erhalten hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern (ständige Senatsrechtsprechung). 2. Hinreichende Erfolgsaussichten hat die Rechtsverfolgung nicht schon dann, wenn zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ein Revisionsverfahren anhängig ist. In diesem Falle kommt dem Umstand, ob die Rechtsfrage in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird, entscheidende Bedeutung zu. 3. § 10 Abs. 5 BEEG ist bereits vor Ergehen der Entscheidungen des BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R und vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich für verfassungsgemäß erachtet worden.

Das Bundessozialgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass § 10 Abs. 5 BEEG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Tenor