LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.07.2021
L 2 SB 383/20 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 6; SGG § 177; SGG § 178; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 -5;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SB 345/15

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit der Beschwerde gegen einen auf § 73a Abs. 8 SGG gestützten Beschluss des Sozialgerichts

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen L 2 SB 383/20 B PKH

DRsp Nr. 2021/11310

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen auf § 73a Abs. 8 SGG gestützten Beschluss des Sozialgerichts

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts nach § 73a Abs. 8 SGG, der auf einem Beschluss des Urkundsbeamten nach § 73a Abs. 4 o. Abs. 5 SGG ergeht, ist die Beschwerde zum Landessozialgericht nicht statthaft.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 6; SGG § 177; SGG § 178; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 -5;

Gründe

I.