Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das teilweise Ruhen der Regelaltersrente des Klägers wegen des Bezugs einer Abgeordnetendiät rechtmäßig war und eine daraus resultierende Rentenüberzahlung zurückzuzahlen ist.
Der im September 1945 geborene Kläger war vom 27.10.2009 bis zum 22.10.2013(17. Legislaturperiode) Abgeordneter des Deutschen Bundestags.
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