LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2014
L 14 R 741/12
Normen:
AbgG § 11 Abs. 1; AbgG § 11 Abs. 3; AbgG § 29 Abs. 2 S. 1 und S. 2 in der Fassung vom 21.12.2004; AbgG § 29 Abs. 2 in der Fassung vom 11.07.2014; AbgG § 29 Abs. 2; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 48 Abs. 3; SGB VI § 35; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 45; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2590/11

Anspruch auf Regelaltersrente; Verfassungsmäßigkeit des teilweise Ruhens wegen des Bezugs einer Abgeordnetendiät

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen L 14 R 741/12

DRsp Nr. 2015/7227

Anspruch auf Regelaltersrente; Verfassungsmäßigkeit des teilweise Ruhens wegen des Bezugs einer Abgeordnetendiät

Erhält ein Rentner von Rentenbeginn an eine Entschädigung als Abgeordneter des Deutschen Bundestags, darf seine gesetzliche Altersrente von Anfang an nur in Höhe von 20 % ausgezahlt werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AbgG § 11 Abs. 1; AbgG § 11 Abs. 3; AbgG § 29 Abs. 2 S. 1 und S. 2 in der Fassung vom 21.12.2004; AbgG § 29 Abs. 2 in der Fassung vom 11.07.2014; AbgG § 29 Abs. 2; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 48 Abs. 3; SGB VI § 35; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3; SGB X § 45; SGB X § 50;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das teilweise Ruhen der Regelaltersrente des Klägers wegen des Bezugs einer Abgeordnetendiät rechtmäßig war und eine daraus resultierende Rentenüberzahlung zurückzuzahlen ist.

Der im September 1945 geborene Kläger war vom 27.10.2009 bis zum 22.10.2013(17. Legislaturperiode) Abgeordneter des Deutschen Bundestags.