BSG - Urteil vom 22.03.2012
B 8 SO 2/11 R
Normen:
BSHG § 108 Abs. 1; BSHG § 108 Abs. 5; BSHG § 111 Abs. 1; BSHG § 147; SGB X § 112; SGB XII § 115;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 4/09
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 4/09
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 295/06
SG Köln, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 295/06

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland

BSG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen B 8 SO 2/11 R

DRsp Nr. 2012/11164

Anspruch auf Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Übertritt aus dem Ausland

1. Die bis zum 31.12.1993 geltende Regelung, wonach unter weiteren Voraussetzungen Sozialhilfeaufwendungen für in Deutschland geborene Hilfebedürftige nach deren Übertritt aus dem Ausland durch den überörtlichen Sozialhilfeträger des Geburtsorts an den Sozialhilfeträger des Zuzugsorts zu erstatten waren (§ 108 BSHG aF), gilt auch zugunsten des überörtlichen Sozialhilfeträgers. 2. Die Regelung ist nach einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit wegen der Erbringung von stationären Leistungen vom örtlichen zum überörtlichen Träger der Sozialhilfe selbst dann weiterhin anzuwenden, wenn diese Leistungen später an einem anderen als dem Zuzugsort, aber weiterhin im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Sozialhilfeträgers erbracht werden.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 91 191,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BSHG § 108 Abs. 1; BSHG § 108 Abs. 5; BSHG § 111 Abs. 1; BSHG § 147; SGB X § 112; SGB XII § 115;

Gründe:

I