LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2001
6 TaBV 1/01
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 33 § 34 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 40 Abs. 2 ; ArbGG § 2a ; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG §§ 80 f. ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 89 Abs. 1 ; ArbGG § 89 Abs. 2 ; ArbGG § 92 Abs. 1 ; ZPO § 416 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 26/00

Anspruch des Betriebsrats auf uneingeschränkte telefonische Kommunikationsmöglichkeiten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 6 TaBV 1/01

DRsp Nr. 2003/4504

Anspruch des Betriebsrats auf uneingeschränkte telefonische Kommunikationsmöglichkeiten

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 33 § 34 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 40 Abs. 2 ; ArbGG § 2a ; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG §§ 80 f. ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 89 Abs. 1 ; ArbGG § 89 Abs. 2 ; ArbGG § 92 Abs. 1 ; ZPO § 416 ; BGB § 315 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer über das vorhandene Telefonsystem anrufen zu können, und ob umgekehrt die in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einzurichten sind, dass die Arbeitnehmer in ihren Verkaufstellen die Mitglieder des Betriebsrats in deren jeweiligen Verkaufsstellen und im Betriebsratsbüro anrufen können.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren über Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind auf Grund einer tariflichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind.