LSG Hessen - Urteil vom 26.04.2023
L 6 AS 600/20
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a)-b); SGB II § 8 Abs. 1; SGB III § 141 Abs. 2; SGB III § 256 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 3; FreizügG/EU § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. c); FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und S. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 3a; AufenthG § 4 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; AufenthG § 30 Abs. 3; AufenthG § 36; AEUV Art. 21; AEUV Art. 45; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1; EMRK Art. 8; GRCh Art. 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 410/19

Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus während einer Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von ArbeitslosengeldKein Aufenthaltsrecht für die sorgeberechtigte Mutter eines Kindes mit Staatsbürgerschaft eines anderen EU-MitgliedstaatsAnspruch auf Überbrückungsleistungen nach dem SGB XIIZulässigkeit der Verurteilung des Sozialhilfeträgers zur Erbringung von Leistungen

LSG Hessen, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 600/20

DRsp Nr. 2023/9668

Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus während einer Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld Kein Aufenthaltsrecht für die sorgeberechtigte Mutter eines Kindes mit Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII Zulässigkeit der Verurteilung des Sozialhilfeträgers zur Erbringung von Leistungen

1. Ein Beigeladener kann in der Berufungsinstanz auf Grund einer sogenannten unechten notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG) auch dann zur Leistung an den Leistungsberechtigten verurteilt werden, wenn nur der Beklagte gegen seine erstinstanzliche Verurteilung Berufung eingelegt hat.2. Zur Aufrechterhaltung des Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III.3. Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II beim Vorliegen eines anderen materiellen Aufenthaltsrechts als dem zur Arbeitsuche (im konkreten Fall abgelehnt für die sorgeberechtigte Mutter eines Kindes mit Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats).4. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII setzt einen Ausreisewillen des Leistungsberechtigten nicht voraus.

Tenor