LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2008
20 TaBV 244/07
Normen:
BetrVG § 102; BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 198/07

Antrag auf Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei unzureichender Unterrichtung über Tatsachen zur Einhaltung gesetzlicher Ausschlussfrist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 20 TaBV 244/07

DRsp Nr. 2009/2555

Antrag auf Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei unzureichender Unterrichtung über Tatsachen zur Einhaltung gesetzlicher Ausschlussfrist

1. Ein Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Zustimmungsverfahrens nicht ausreichend unterrichtet hat. 2. Zur ausreichenden Unterrichtung gehört - ebenso wie zur ordnungsgemäßen Anhörung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung im Rahmen des § 102 BetrVG - die Mitteilung derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ergibt. 3. Die Unzulässigkeit des Antrags wird durch eine im Rahmen des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholte Information jedenfalls dann nicht geheilt, wenn diese in das gerichtliche Verfahren eingeführt wurde, ohne dass bei dem Betriebsrat zuvor erneut die Zustimmung beantragt wurde oder diesem zumindest zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2007 - 3 BV 198/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102; BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2;

Gründe:

I.