»1. Dem Gesamtbetriebsrat fehlt mangels betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit in eigenen Rechten die Antragsbefugnis, wenn er in der Sache nicht die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für eine konzerneinheitliche betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich die inhaltlichen Regelungen einer derartigen Konzernbetriebsvereinbarung rügt, weit diese Einzelzusagen an Arbeitnehmer in unzulässiger Weise ablöse und dadurch in individuelle Rechtspositionen eingreife.
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