LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.12.2006
6 TaBV 41/06
Normen:
BRAO § 43 a Abs. 4 § 46 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 40 § 103 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 53/05

Anwaltliche Vertretung des Betriebsrats und gekündigten Betriebsratsmitgliedes im Zustimmungsersetzungsverfahren und anderweitige Vertretung durch Rechtssekretär

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 41/06

DRsp Nr. 2007/14455

Anwaltliche Vertretung des Betriebsrats und gekündigten Betriebsratsmitgliedes im Zustimmungsersetzungsverfahren und anderweitige Vertretung durch Rechtssekretär

1. Die Vertretung von Betriebsrat und beteiligtem Betriebsratsmitglied in einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ist kein Fall der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne des § 43 a Abs. 4 BRAO; dabei ist allein der Umstand ausschlaggebend, dass sowohl der Betriebsrat als auch das beteiligte Betriebsratsmitglied das Zustimmungsersetzungsverfahren mit der gleichen Zielrichtung führen, nämlich die Abwehr des Kündigungsverlangens des Arbeitgebers.2. Dieselbe Rechtssache im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. kann nur eine rechtliche Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen zu erledigen ist.

Normenkette:

BRAO § 43 a Abs. 4 § 46 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 40 § 103 Abs. 2 ;

Gründe:

1.