LAG Köln - Beschluss vom 02.12.2002
2 TaBV 64/02
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/02

Anwendbarkeit Tarifvertrag Geltungsbereich Groß- und Außenhandel Speditionsgewerbe

LAG Köln, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 2 TaBV 64/02

DRsp Nr. 2003/4869

Anwendbarkeit Tarifvertrag Geltungsbereich Groß- und Außenhandel Speditionsgewerbe

»Der Geltungsbereich des Groß + Außenhandels TV bestimmt sich danach, ob dem Kunden Eigentum an Waren verschafft wird. Auch wenn zur Eigentumsverschaffung der Transport der Ware zum Kunden gehört und die Anzahl der mit dem Transport beschäftigten Mitarbeiter größer ist als die der mit kaufmännischen Tätigkeiten beschäftigten Mitarbeiter ist der TV für das Speditionsgewerbe auf den Betrieb nicht anwendbar.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Unternehmen der Antragsgegnerin (i. F. Arbeitgeberin) in den Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW oder in den der Tarifverträge für das private Güterverkehrsgewerbe fällt.

Laut Handelsregistereintrag befasst sich die Arbeitgeberin

"... mit der Einfuhr und dem Handel mit Lebensmitteln, Getränken und gastronomischen Bedarfsartikeln ...".