BAG - Urteil vom 15.04.1999
7 AZR 437/97
Normen:
AÜG § 1 Abs. 2, § 13 ; BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 13 AÜG
AuA 2000, 336
BAGE 91, 200
DB 1999, 2315
JZ 2000, 372
NZA 2000, 102
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 12.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4026/96
LAG Düsseldorf, vom 26.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 429/97

Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 437/97

DRsp Nr. 1999/11233

Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

»1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sporttrainers kann nicht darauf gestützt werden, die Fähigkeit zur Motivation der anvertrauten Sportler lasse regelmäßig nach, wenn die zu betreuenden Sportler ohnehin während der vorgesehenen Befristungsdauer wechseln (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 436/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entleiher bei einer nach § 1 Abs. 2 AÜG als Arbeitsvermittlung zu bewertenden nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zur Beendigung des mit dem Verleiher begründeten Arbeitsverhältnisses (entgegen BAG Beschluß vom 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAGE 29, 7, 13 = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972).«

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 2, § 13 ; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen Ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.