LAG Thüringen - Urteil vom 21.11.2000
5 Sa 352/99
Normen:
BGB § 615 Satz 2 ; KSchG § 11 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 985
FA 2001, 158
LAGE § 615 BGB Nr. 62
ZTR 2001, 138
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 24.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 712/96

Arbeitsentgelt: Anrechnung des Zwischenverdienstes - Darlegungs- und Beweislast

LAG Thüringen, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 352/99

DRsp Nr. 2002/15228

Arbeitsentgelt: Anrechnung des Zwischenverdienstes - Darlegungs- und Beweislast

»1. Allein aus dem Umstand einer vereinbarten Arbeitsfreistellung kann nicht darauf geschlossen werden, der Arbeitgeber unterwerfe sich nicht nur der Pflicht zur Gehaltszahlung ohne Arbeitsleistung, sondern verzichte gleichzeitig auf die Möglichkeit der Anrechnung anderweitiger Verdienste im Sinne der §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG (abweichend von LAG Hamm, Urteil vom 27.02.1991 - 2 Sa 1289/90 - DB 1991, 1577 und LAG Köln, Urteil vom 21.08.1991 - 7/5 Sa 385/91 - NZA 1992, 123). 2. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer die Anrechnung von anderweitigem Verdienst nach den §§ 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 1 KSchG ausschließende Lohnzahlungsabrede, weil dies die Ausnahme von der gesetzlichen Regel ist und der Arbeitnehmer grundsätzlich für die Höhe des Arbeitsentgelts darlegungs- und beweispflichtig ist. 3. Verletzt der Arbeitnehmer auf eine entsprechende Rückfrage des Arbeitgebers schuldhaft seine vertragliche Nebenpflicht zur Auskunftserteilung über einen nach Ausspruch der Kündigung in einem anderen Dienstverhältnis erzielten Verdienst, dann kann es ihm nach § verwehrt sein, sich auf eine nach dem Auskunftsersuchen vereinbarte Vergleichsregelung zu berufen, die eine Anrechnung des anderweitigen Verdienstes nach §§ Satz 2 , Nr. 1 ausschließt.«