LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.10.2002
L 13 AL 2459/02 ER-B
Normen:
AAV § 1 § 4 Abs. 4 ; ASAV § 1 § 4 Abs. 6 ; AuslG (1990) § 3 Abs. 1 S. 1 § 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 284 Abs. 2 § 284 Abs. 5 § 285 Abs. 1 S. 1 § 285 Abs. 3 § 288 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 3 AL 1856/02 ER-B - 14.06.2002,

Arbeitserlaubnis für einen türkischen Spezialitätenkoch

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.10.2002 - Aktenzeichen L 13 AL 2459/02 ER-B

DRsp Nr. 2006/24111

Arbeitserlaubnis für einen türkischen Spezialitätenkoch

1. Auch der im Bundesgebiet ansässige und über ein eigenes Rechtschutzinteresse verfügende Arbeitgeber ist befugt, die Zusicherung einer Arbeitserlaubnis zu beantragen und gerichtlich zu verfolgen, wenn ein Ausländer vom Ausland aus eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen will. 2. In den Fällen, in denen Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Bundesgebiet eine Beschäftigung aufnehmen wollen und hierfür eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, ist der sonst bestehende Vorrang des Ausländerrechts gegenüber dem Arbeitserlaubnisrecht mit der Folge durchbrochen, dass dann vorrangig die Bundesanstalt für Arbeit darüber zu entscheiden hat, ob eine Arbeitserlaubnis zugesichert werden kann. Dabei ist die Bundesanstalt für Arbeit nicht berechtigt, die Zusicherung der Arbeitserlaubnis einen türkischen Spezialitätenkoch allein unter Hinweis auf die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15.12.1997 abzulehnen, der zufolge Arbeitserlaubnisse für Spezialitätenköche aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien abzulehnen sind.