LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.1999
16 Sa 2617/98
Normen:
ArbGG § 68 ; BetrVG § 102 ; BGB §§ 134 622 626 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 231
AuR 2000, 314
AuR 2000, 317
NZA-RR 2000, 413
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6311/97

Arbeitsgerichtsverfahren: Mangelhaftigkeit des Ersturteils ; Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer Vertragsklausel über die Beendigung bei Errechen eines bestimmten Lebensalters; Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 16 Sa 2617/98

DRsp Nr. 2002/3537

Arbeitsgerichtsverfahren: Mangelhaftigkeit des Ersturteils ; Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer Vertragsklausel über die Beendigung bei Errechen eines bestimmten Lebensalters; Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

1. Eine von den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffene Regelung, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer nach Erreichen eines bestimmten Alters "vorzeitig zu pensionieren" und so das aktive Arbeitsverhältnis zu beenden, ist wegen Gesetzesverstoßes (§§ 134, 626, 622 BGB) nichtig.