LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.09.2002
4 Sa 337/01
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 315 ; BGB § 615 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3656/00

Arbeitsverweigerung, beharrlich, Abmahnung, Erziehungsurlaub, Weisungsrecht, Direktionsrecht, Konkretisierung, Umsetzungsklausel, Arbeitsvertrag, Versetzungsklausel, Verlassen, Arbeitsplatz, Betriebsrat, Anhörung, Kündigung, Stellungnahme, abschließend, Annahmeverzug, Abklärung, Beschäftigungspflicht, Erscheinenspflicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 337/01

DRsp Nr. 2003/5084

Arbeitsverweigerung, beharrlich, Abmahnung, Erziehungsurlaub, Weisungsrecht, Direktionsrecht, Konkretisierung, Umsetzungsklausel, Arbeitsvertrag, Versetzungsklausel, Verlassen, Arbeitsplatz, Betriebsrat, Anhörung, Kündigung, Stellungnahme, abschließend, Annahmeverzug, Abklärung, Beschäftigungspflicht, Erscheinenspflicht

»1. Weder die Zuweisung anderer Aufgaben noch eines anderen als des vor dem Erziehungsurlaubs innegehabten Büros berechtigt einen Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag heraus unterschiedliche Ansichten über den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers, so ist der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers zur Abklärung der künftigen Arbeitspflichten am Arbeitsplatz zu erscheinen, denn diese Anweisungsbefugnis folgt aus dem Arbeitgeberdirektionsrecht. Ist ein Arbeitnehmer bereits zweimal abgemahnt worden, weil er die Arbeit nach dem Erziehungsurlaub nicht antrat bzw. wenige Stunden nach Arbeitsantritt die Arbeit wieder verließ, so ist, wenn der Arbeitnehmer im weiteren Verlauf, des Arbeitsverhältnisses die Arbeit nicht wieder antritt die daraus folgende ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt..