ArbG Hamburg - Beschluß vom 29.07.1991
8 Ga Bv 6/91
Normen:
BetrVG § 21 ;

ArbG Hamburg - Beschluß vom 29.07.1991 (8 Ga Bv 6/91) - DRsp Nr. 1999/7792

ArbG Hamburg, Beschluß vom 29.07.1991 - Aktenzeichen 8 Ga Bv 6/91

DRsp Nr. 1999/7792

1. Da der Betriebsrat der Arbeitnehmerrepräsentant eines Betriebes ist, hängt sein Amt vom Bestehen des Betriebes ab, es erlischt, wenn der Betrieb zu bestehen aufhört. 2. Der Untergang eines Betriebes erfolgt, wenn der Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert wird.

Normenkette:

BetrVG § 21 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 3) Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) bei der Verlegung des Beteiligten zu 2) von Hamburg 76, Winterhuder Weg, nach Hamburg-Harburg zu beachten hat.