ArbG Jena - Beschluß vom 21.09.1992
6 Ga 5/92
Normen:
ArbGG § 80 Abs. 2, § 85 Abs. 2; BetrVG § 102, § 111, § 113 Abs. 3; ZPO § 888, § 890, § 935, § 940;
Fundstellen:
RAnB 1993, 49

ArbG Jena - Beschluß vom 21.09.1992 (6 Ga 5/92) - DRsp Nr. 1993/4318

ArbG Jena, Beschluß vom 21.09.1992 - Aktenzeichen 6 Ga 5/92

DRsp Nr. 1993/4318

Antrag des Betriebsrats auf vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit bevorstehenden betriebsbedingten Kündigungen: 1. Möglicher Erlaß einer einstweiligen Verfügung - zwecks unverzüglicher und umfassender Unterrichtung über eine geplante Betriebsänderung, - zur Untersagung betriebsbedingter Kündigungen vor Abschluß der Verhandlungen über einen Interessenausgleich; 2. Alleinentscheidungsbefugnis des Kammervorsitzenden, sofern das Anhörungsverfahren gem. § 102 BetrVG bereits eingeleitet ist.

Normenkette:

ArbGG § 80 Abs. 2, § 85 Abs. 2; BetrVG § 102, § 111, § 113 Abs. 3; ZPO § 888, § 890, § 935, § 940;

Sachverhalt:

Der AntrSt. (Betriebsrat) begehrt die umfassende Unterrichtung über eine geplante Betriebsänderung und die Unterlassung von Kündigungen vor der Beratung über einen Interessenausgleich.

Die AntrG. zu 1) beschäftigt 300 Arbeitnehmer. Die AntrG. zu 2) forderte die AntrG. zu 1) mit Schreiben vom 13.8.1992 auf, die Beschäftigungszahl um 150 Personen zu vermindern. In der Betriebsversammlung vom 16.9.1992 wurde von der AntrG. zu 2) von 70 auszusprechenden Kündigungen gesprochen.