1. Ein möglicher Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs 8SGG id Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (PKH/BerHÄndG), wonach das Gericht über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten endgültig entscheidet, greift nicht für Altverfahren, bei denen der PKH-Antrag vor dem 1. Januar 2014 worden ist. Auch wenn es eine gesonderte Übergangsregelung im PKH/BerHÄndG für § 73aSGG nicht gibt, ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts diese verfahrensrechtliche Änderung auf bei ihrem Inkraftreten anhängige Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden, weil sich ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzes feststellen lässt.2. Die Bewilligung von PKH darf nicht wegen Zahlungsrückstandes der Raten aufgehoben werden, bevor über einen Abänderungsantrag auf Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung entschieden worden ist.
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