LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.08.2014
L 2 AS 226/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 8; ZPO § 124 Nr. 4; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a;
Fundstellen:
NZS 2015, 38
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 6620/11

Aufhebung der PKH-Bewilligung - intertemporales Prozessrecht; Prozesskostenhilfe; Aufhebung; Beschwerdeausschluss; Übergangsregelung; Verfahrensregelung; Abänderungsantrag; Ratenrückstand

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 226/14 B

DRsp Nr. 2014/14552

Aufhebung der PKH-Bewilligung - intertemporales Prozessrecht; Prozesskostenhilfe; Aufhebung; Beschwerdeausschluss; Übergangsregelung; Verfahrensregelung; Abänderungsantrag; Ratenrückstand

1. Ein möglicher Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs 8 SGG id Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (PKH/BerHÄndG), wonach das Gericht über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten endgültig entscheidet, greift nicht für Altverfahren, bei denen der PKH-Antrag vor dem 1. Januar 2014 worden ist. Auch wenn es eine gesonderte Übergangsregelung im PKH/BerHÄndG für § 73a SGG nicht gibt, ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts diese verfahrensrechtliche Änderung auf bei ihrem Inkraftreten anhängige Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden, weil sich ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzes feststellen lässt. 2. Die Bewilligung von PKH darf nicht wegen Zahlungsrückstandes der Raten aufgehoben werden, bevor über einen Abänderungsantrag auf Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung entschieden worden ist.