BAG - Urteil vom 18.02.2014
9 AZR 821/12
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; SprAuG § 18 Abs. 1; SprAuG § 23 Abs. 1; SprAuG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 8
NZA 2014, 1036
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 16/12
ArbG Essen, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2066/11

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich einer Bonusregelung

BAG, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 821/12

DRsp Nr. 2014/10927

Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich einer Bonusregelung

Orientierungssatz: Übernimmt der Arbeitgeber eine Klausel aus einer unmittelbar und zwingend geltenden Betriebs- oder Sprecherausschussvereinbarung im Wesentlichen wortgleich in einen von ihm vorformulierten Vertrag, soll die Klausel typischerweise den gleichen Inhalt haben.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2012 - 8 Sa 16/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; SprAuG § 18 Abs. 1; SprAuG § 23 Abs. 1; SprAuG § 28 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach der Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Höhe des dem Kläger im Austrittsjahr zu zahlenden Jahresbonus.

Der am 20. November 1950 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, und deren Rechtsvorgängerinnen als sog. AT-Mitarbeiter beschäftigt.

Die Gesamtbetriebsparteien schlossen am 10. Januar 2001 eine "Vereinbarung über Altersteilzeit für außertarifliche Mitarbeiter und Leitende Angestellte" (GBV ATZ), die für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 begonnen haben, galt und auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 5

Jährliche Einmalzahlungen