1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2010.
Der Kläger ist sei dem 01.11.2002 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Haustechniker in deren Reha-Klinik A. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden verschiedene Haustarifverträge Anwendung; der Kläger ist als Mitglied der Gewerkschaft v. tarifgebunden.
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