LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.08.2012
2 Sa 36/12
Normen:
TVG § 1; TVG § 4; BetrVG § 111; BGB § 613a; TV Überleitung (vom 23.02.2009);
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 230/11

Auslegung von Tarifverträgen der Fortgeltung bestehender Tarifverträge

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 36/12

DRsp Nr. 2012/20179

Auslegung von Tarifverträgen der Fortgeltung bestehender Tarifverträge

Die Formulierung in § 2 Abs. 2a des Tarifvertrages zur Begleitung der Teilbetriebsübergänge in die Zentrale Service Gesellschaft Damp vom 23.02.2009 (TV Überleitung), wonach ansonsten alle in den Kliniken gültigen Tarifverträge dynamisch weiter auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, hat zur Folge, dass der zum Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs geltende TV Sonderzahlung vom 27.03.2007 weitergilt und nicht durch den bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag Sonderzahlung ersetzt wird.

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVG § 4; BetrVG § 111; BGB § 613a; TV Überleitung (vom 23.02.2009);

Tatbestand:

Die Parteien streiten im die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2010.

Der Kläger ist sei dem 01.11.2002 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Haustechniker in deren Reha-Klinik A. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden verschiedene Haustarifverträge Anwendung; der Kläger ist als Mitglied der Gewerkschaft v. tarifgebunden.