LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2009
6 Ta 174/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; GmbHG § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 14
NZA-RR 2009, 277
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 18497/08

Ausschluss des Arbeitsrechtswegs für Arbeitnehmer als GmbH-Geschäftsführer

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 174/09

DRsp Nr. 2009/3788

Ausschluss des Arbeitsrechtswegs für Arbeitnehmer als GmbH-Geschäftsführer

Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage seines konkludent erweiterten Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer bestellt, ist für den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen (Abgrenzung zu LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06 - NZA - RR 2006, 321 einerseits und LAG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 - andererseits).

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.12.2008 - 1 Ca 18497/08 - wird nach Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; GmbHG § 35 Abs. 1;

Gründe:

1. Die fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gem. § Abs. Nr. lit. b eröffnet, wonach diese ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger gilt gem. § Abs. Satz 3 nicht als Arbeitnehmer, weil er als Geschäftsführer im Betrieb der Beklagten gem. § Abs. zu deren Vertretung berufen war.