Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.12.2008 - 1 Ca 18497/08 - wird nach Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Die fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gem. § Abs. Nr. lit. b eröffnet, wonach diese ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger gilt gem. § Abs. Satz 3 nicht als Arbeitnehmer, weil er als Geschäftsführer im Betrieb der Beklagten gem. § Abs. zu deren Vertretung berufen war.
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