BVerwG - Beschluss vom 30.11.2010
6 PB 16.10
Normen:
MBGSH § 20 Abs. 1 Nr. 2; MBGSH § 23 Abs. 2 S. 1; PersVG § 25 Abs. 1 Buchst. b; PersVG § 29 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 27 Abs. 2 Nr. 2; BPersVG § 31 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 182
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 100/10
VG Hamburg, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VG 25 FL 5/08

Ausschluss des Rückgriffs auf andere Vorschlagslisten bei gleichzeitigem Eintritt der Voraussetzungen für eine außerordentliche Personalratsneuwahl

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 6 PB 16.10

DRsp Nr. 2010/23320

Ausschluss des Rückgriffs auf andere Vorschlagslisten bei gleichzeitigem Eintritt der Voraussetzungen für eine außerordentliche Personalratsneuwahl

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MBGSH werden die Ersatzmitglieder aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Personalratsmitglieder angehören; damit ist ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Personalratsneuwahl nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBGSH eintreten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 28. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

MBGSH § 20 Abs. 1 Nr. 2; MBGSH § 23 Abs. 2 S. 1; PersVG § 25 Abs. 1 Buchst. b; PersVG § 29 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 27 Abs. 2 Nr. 2; BPersVG § 31 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.