Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Lohnforderung innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht hat.
Der Kläger war vom 04.01. bis 15.07.1999 bei der Beklagten, die ein Dachdeckerhandwerk betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk -- Dach-, Wand- u. Abdichtungstechnik -- vom 27.11.1990 i. d. F. vom 26.06.1998 bzw. vom 18.06.1999 (im Folgenden: RTV).
Für die Zeit vom 01.06. bis zum 15.07.1999 entstand ein Vergütungsanspruch in Höhe von ... DM brutto, den die Beklagte nicht erfüllte.
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