LAG Köln - Urteil vom 04.09.2002
7 Sa 415/02
Normen:
MTArb § 59 ; KSchG § 1 ; BGB § 626 I ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2003, 75
MDR 2003, 399
NZA-RR 2003, 360
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1837/01

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; unkündbarer Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 415/02

DRsp Nr. 2003/4884

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; unkündbarer Arbeitnehmer

»1) Eine Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt regelmäßig nur als ordentliche Kündigung in Betracht (BAG DB 2002, 100 ff.; BAG NZA 1993, 598 ff.). 2) Der Durchschnittsfall einer solchen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung rechtfertigt auch dann keine außerordentliche Kündigung, wenn die ordentliche Kündigung bei dem betroffenen Arbeitnehmer tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist und die außerordentliche Kündigung mit einer der Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist verbunden wird. 3) Eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung kommt vielmehr nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht. Dazu muss das nach der Zukunftsprognose zu erwartende Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung so krass sein, dass nur noch von einem "sinnentleerten" Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann (BAG a.a.O.).«

Normenkette:

MTArb § 59 ; KSchG § 1 ; BGB § 626 I ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.