LAG Saarland - Urteil vom 16.07.2014
2 S 162/13
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 4 Ca 365/13 - 10.10.2013,

Außerordentliche Kündigung bei beleidigenden und verleumderischen Äußerungen des Arbeitnehmers nach wiederholten abmahnungsgleichen Verwarnungen

LAG Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 2 S 162/13

DRsp Nr. 2015/9065

Außerordentliche Kündigung bei beleidigenden und verleumderischen Äußerungen des Arbeitnehmers nach wiederholten abmahnungsgleichen Verwarnungen

1. Grundsätzlich sind grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder an-derer Betriebsangehöriger, insbesondere von Vorgesetzten durch-aus geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs.2 BGB dar-zustellen, soweit nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverlet-zung damit verbunden ist (so auch BAG Urteil v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 -). 2. Die Ausübung der grundgesetzlich in Art. 5 Abs.1 GG garantierten Meinungsfreiheit wird durch den Schutz des Rechts der persönli-chen Ehre anderer Personen gem. Art. 5 Abs.2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht wer-den. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitge-ber nicht mehr hinnehmen (so auch BAG Urteil v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01). 3. Der Ausspruch mehrerer Kündigungen, die zwar rechtlich nicht zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, kann im kon-kreten Einzelfall mit herangezogen werden als abmahnungsgleiche Warnung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten für die Zukunft zu überdenken, um so einen späteren Kündigungsausspruch zu vermeiden.