LAG Saarland - Urteil vom 16.07.2014
2 Sa 162/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neunkirchen - 4 Ca 365/13 - 10.10.2013,

Außerordentliche Kündigung bei wiederholten groben Beleidigungen gegenüber Arbeitgeberin und VorgesetztenUnwirksame außerordentliche Kündigungen als abmahnungsgleiche Warnungen

LAG Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 162/13

DRsp Nr. 2015/2783

Außerordentliche Kündigung bei wiederholten groben Beleidigungen gegenüber Arbeitgeberin und Vorgesetzten Unwirksame außerordentliche Kündigungen als abmahnungsgleiche Warnungen

1. Grundsätzlich sind grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger, insbesondere von Vorgesetzten durchaus geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs.2 BGB darzustellen, soweit nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverlet-zung damit verbunden ist (so auch BAG Urteil v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 -). 2. Die Ausübung der grundgesetzlich in Art. 5 Abs.1 GG garantierten Meinungsfreiheit wird durch den Schutz des Rechts der persönlichen Ehre anderer Personen gem. Art. 5 Abs.2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht wer-den. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht mehr hinnehmen (so auch BAG Urteil v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01). 3. Der Ausspruch mehrerer Kündigungen, die zwar rechtlich nicht zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, kann im konkreten Einzelfall mit herangezogen werden als abmahnungsgleiche Warnung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten für die Zukunft zu überdenken, um so einen späteren Kündigungsausspruch zu vermeiden.