LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 18/13
ArbG Trier, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/12
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Wahrnehmung des Amts als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben des Arbeitgebers
BAG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 2 ABR 38/14
DRsp Nr. 2015/20714
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Wahrnehmung des Amts als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben des Arbeitgebers
Die Wahrnehmung des Amtes als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1BGB zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds darzustellen. Dieses verletzt durch eine solche Beisitzertätigkeit für sich genommen nicht seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2BGB.Orientierungssätze:1. Ein Betriebsratsmitglied verletzt durch die Wahrnehmung des Amtes als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe des Arbeitgebers für sich genommen nicht seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2BGB. Die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer vertreten die Interessen der von dem Regelungsgegenstand der Einigungsstelle betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels Loyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen.
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