BAG - Beschluss vom 13.05.2015
2 ABR 38/14
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 15 Nr. 77
AUR 2016, 81
ArbRB 2016, 9
BAGE 151, 317
BB 2015, 3124
DB 2016, 59
EzA-SD 2015, 3
NJW 2016, 8
NZA 2016, 116
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 18/13
ArbG Trier, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Wahrnehmung des Amts als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben des Arbeitgebers

BAG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 2 ABR 38/14

DRsp Nr. 2015/20714

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Wahrnehmung des Amts als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben des Arbeitgebers

Die Wahrnehmung des Amtes als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds darzustellen. Dieses verletzt durch eine solche Beisitzertätigkeit für sich genommen nicht seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsratsmitglied verletzt durch die Wahrnehmung des Amtes als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe des Arbeitgebers für sich genommen nicht seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer vertreten die Interessen der von dem Regelungsgegenstand der Einigungsstelle betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels Loyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen.