BAG - Beschluß vom 10.12.1992
2 ABR 32/92
Normen:
ArbGG (1979) §§ 83, 87, 94 ; BGB § 626 (Ausschlußfrist); BetrVG (1972) § 103 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 103 BetrVG 1972
AP Nr. 4 zu § 87 ArbGG 1979
BB 1993, 584
DB 1993, 889
EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 33
NZA 1993, 501
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 21.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1d BV 71/90
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 17/91

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Zustimmungsersetzungsverfahren

BAG, Beschluß vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 2 ABR 32/92

DRsp Nr. 1996/6090

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Zustimmungsersetzungsverfahren

»1. Ersetzt das Gericht gem. § 103 Abs. 2 BetrVG die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, so kann das betroffene Betriebsratsmitglied das hiergegen statthafte Rechtsmittel (Beschwerde bzw. zugelassene Rechtsbeschwerde, § 87 Abs. 1, §§ 92, 92 a ArbGG) auch dann einlegen, wenn der Betriebsrat die gerichtliche Entscheidung hinnimmt. 2. Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren sind zwar wegen des nach § 83 Abs. 1 ArbGG geltenden Untersuchungsgrundsatzes die Vorschriften über Geständnis und Nichtbestreiten einer Behauptung (§ 138 Abs. 3, § 288 ZPO) nicht unmittelbar anzuwenden. Es bedarf aber in der Regel keiner Beweisaufnahme, wenn die Beteiligten einen Sachverhalt übereinstimmend vortragen, oder das substantiierte Vorbringen eines Beteiligten von den anderen nicht bestritten wird oder sich an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen.«

Normenkette:

ArbGG (1979) §§ 83, 87, 94 ; BGB § 626 (Ausschlußfrist); BetrVG (1972) § 103 ;

Gründe: