LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2021
3 TaBV 16/21
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGH § 275 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/20

Außerordentliche Kündigung eines BetriebsratsmitgliedsWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungZweckbestimmung des § 23 Abs. 1 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/21

DRsp Nr. 2022/9738

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds "Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Zweckbestimmung des § 23 Abs. 1 BetrVG

1. Gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG ist die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 2. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann ein wichtiger Grund sein.