LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.12.2011
5 Sa 63/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 185
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1662/10

Außerordentliche Kündigung wegen Ankündigung einer Krankmeldung nach Urlaubsablehnung; Missbrauch des Rechts auf Entgeltfortzahlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 63/11

DRsp Nr. 2012/4309

Außerordentliche Kündigung wegen Ankündigung einer Krankmeldung nach Urlaubsablehnung; Missbrauch des Rechts auf Entgeltfortzahlung

1. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (wie BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit; BAG 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit = EzA BGB § 626 nF Nr. 143; BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4). 2. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: