ArbG Magdeburg, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2529/19
Aussetzung eines Rechtsstreits wegen rechtshängiger Verfahrensbeschwerde zur streitentscheidenden NormAussetzung des Verfahrens in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten als Ermessensentscheidung nach Interessenabwägung der Umstände des EinzelfallsÜberprüfbarkeit einer Aussetzungsentscheidung im BeschwerdeverfahrenAufhebung der Aussetzungsentscheidung wegen fehlerhafter Ermessensausübung des ErstgerichtsFeststellung der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens als Voraussetzung einer Aussetzung
LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 45/21
DRsp Nr. 2021/16089
Aussetzung eines Rechtsstreits wegen rechtshängiger Verfahrensbeschwerde zur streitentscheidenden NormAussetzung des Verfahrens in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten als Ermessensentscheidung nach Interessenabwägung der Umstände des EinzelfallsÜberprüfbarkeit einer Aussetzungsentscheidung im BeschwerdeverfahrenAufhebung der Aussetzungsentscheidung wegen fehlerhafter Ermessensausübung des ErstgerichtsFeststellung der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens als Voraussetzung einer Aussetzung
1. Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1ZPO auch dann ausgesetzt werden, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Die Vorschrift will nach einhelliger Auffassung eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren verhindern. Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.