LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.08.2021
3 Ta 45/21
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a; GG Art. 100 Abs. 1; AEUV Art. 267; ZPO § 148 Abs. 1; ZPO § 148 Abs. 2; ArbGG § 9 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 3; TV-L § 37 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2529/19

Aussetzung eines Rechtsstreits wegen rechtshängiger Verfahrensbeschwerde zur streitentscheidenden NormAussetzung des Verfahrens in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten als Ermessensentscheidung nach Interessenabwägung der Umstände des EinzelfallsÜberprüfbarkeit einer Aussetzungsentscheidung im BeschwerdeverfahrenAufhebung der Aussetzungsentscheidung wegen fehlerhafter Ermessensausübung des ErstgerichtsFeststellung der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens als Voraussetzung einer Aussetzung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 45/21

DRsp Nr. 2021/16089

Aussetzung eines Rechtsstreits wegen rechtshängiger Verfahrensbeschwerde zur streitentscheidenden Norm Aussetzung des Verfahrens in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten als Ermessensentscheidung nach Interessenabwägung der Umstände des Einzelfalls Überprüfbarkeit einer Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren Aufhebung der Aussetzungsentscheidung wegen fehlerhafter Ermessensausübung des Erstgerichts Feststellung der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens als Voraussetzung einer Aussetzung

1. Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO auch dann ausgesetzt werden, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Die Vorschrift will nach einhelliger Auffassung eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren verhindern. Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9).