BAG vom 14.12.1993
3 AZR 519/93
Normen:
AktG §§ 302, 303 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AG 1994, 279
BB 1994, 1428
BB 1994, 796
DB 1994, 1147
GmbHR 1994, 315
KTS 1994, 430
NZA 1994, 551
WM 1994, 1335
ZIP 1994, 729

BAG - 14.12.1993 (3 AZR 519/93) - DRsp Nr. 1994/6815

BAG, vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 519/93

DRsp Nr. 1994/6815

»1. Der Arbeitgeber kann die Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteile vom 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 und 3 AZR 244/91 - AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Wegen der wirtschaftlichen Verflechtung von Konzerngesellschaften kann es bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns ankommen. Voraussetzung ist eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen (BAGE 61, 94 = AP Nr. 22 zu § 16 BetrAVG).