BVerwG - Urteil vom 06.02.2003
5 C 9.02
Normen:
BSHG § 97 Abs. 2 S. 3 § 103 Abs. 1 S. 2 § 111 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 54, 385
FamRZ 2003, 1386
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 10851/01
VG Mainz, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1342/99

Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung; Ausnahme bei vorläufiger Leistungsgewährung; Schutz des Anstaltsorts; vorläufige Eintrittspflicht bei nicht vorhandenem oder nicht feststellbarem gewöhnlichen Aufenthalt; Einrichtung, vorläufige Leistungspflicht bei Hilfe in vorläufiger Einrichtung; Kostenerstattung bei vorläufiger Leistung; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe

BVerwG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 5 C 9.02

DRsp Nr. 2003/9033

"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung; Ausnahme bei vorläufiger Leistungsgewährung; Schutz des Anstaltsorts; vorläufige Eintrittspflicht bei nicht vorhandenem oder nicht feststellbarem gewöhnlichen Aufenthalt; Einrichtung, vorläufige Leistungspflicht bei Hilfe in vorläufiger Einrichtung; Kostenerstattung bei vorläufiger Leistung; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe

»1. Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich ein Hilfesuchender tatsächlich aufhält, leistet bei der Hilfe in einer Einrichtung auch dann im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorläufig, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers im Inland im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und feststeht, dass kein anderer örtlicher Träger für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist. 2. Der in diesen Fällen dem vorläufig leistenden örtlichen Träger nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe kann dem Kostenerstattungsbegehren nicht entgegenhalten, dass die aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreichen.«

Normenkette:

BSHG § 97 Abs. 2 S. 3 § 103 Abs. 1 S. 2 § 111 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.