LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2006
17 Sa 613/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ; HHG-NW (2004/2005) § 7 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 165/06

Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen bei vorübergehend frei gewordenen Mitteln im Hochschulbereich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 613/06

DRsp Nr. 2007/863

Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen bei vorübergehend frei gewordenen Mitteln im Hochschulbereich

»1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG, wenn die Beschäftigung als Aushilfskraft ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. 2. Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ; HHG-NW (2004/2005) § 7 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005.