LAG Hamm - Beschluss vom 23.06.2014
13 TaBVGa 21/14
Normen:
§ 29 Abs. 1 BetrVG; § 78 Satz 1 BetrVG; § 103 BetrVG; § 15 KSchG; § 18 Satz 1 WO;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 6/14

Beginn der Zugehörigkeit zum Betriebsrat

LAG Hamm, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 21/14

DRsp Nr. 2014/14102

Beginn der Zugehörigkeit zum Betriebsrat

1. Die kündigungsschutzrechtlich relevante Mitgliedschaft in einem betriebsverfassungsrechtlichen Organ beginnt schon ab dem Tag, an dem die Stimmen vom Wahlvorstand betriebsöffentlich ausgezählt wurden und feststeht, dass der Betroffene eine ausreichende Stimmenzahl erhalten hat. 2. Dafür reicht aus, dass die Stimmen am Abend nach der Wahl betriebsöffentlich ausgezählt worden sind und das Ergebnis in der Kantine des Betriebes ausgehängt worden ist. Dass ein Aushang nicht am Schwarzen Brett vor dem Betriebsratsbüro erfolgt ist, ist unschädlich.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.05.2014 – 2 BVGa 6/14 – abgeändert.

2.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Zutritt des Antragstellers A in den Betrieb „Y 7-9, XXXXX W“ zu dulden, damit dieser die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben als Betriebsratsmitglied wahrnehmen kann.

Normenkette:

§ 29 Abs. 1 BetrVG; § 78 Satz 1 BetrVG; § 103 BetrVG; § 15 KSchG; § 18 Satz 1 WO;

Gründe

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um das Recht des Antragstellers, den Betrieb der Arbeitgeberin zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben als Betriebsratsmitglied betreten zu können.