LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.11.2014
L 6 AS 271/14 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 796/13

Begriff der Mutwilligkeit im PKH-Recht

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 271/14 B PKH

DRsp Nr. 2014/18538

Begriff der Mutwilligkeit im PKH-Recht

1. Empfängern von Grundsicherungsleistungen kann grundsätzlich zugemutet werden, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, wenn der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich von der Beantwortung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig ist, die bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. 2. Je weniger es um die Deckung des aktuellen Bedarfs geht, desto eher ist es dem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich zuzumuten, die Entscheidung in einem gleichgelagerten Parallelverfahren auch ohne die konkrete Zusicherung der Übernahme des dortigen Verfahrensergebnisses abzuwarten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 20. August 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1;

Gründe

I.