BVerwG - Beschluss vom 21.06.2010
5 B 48.09
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BSHG § 4 Abs. 1 S. 2; BSHG § 93; BSHG § 121; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 75; KiBeVO § 3;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 285/07

Begründung eines originären Zahlungsanspruchs des Einrichtungsträgers aufgrund einer Entgeltvereinbarung i.S.v. § 93 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)/ § 75 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Anwendung eines Abtretungsverbots i.R.d. Abtretung des Kostenübernahmeanspruchs der Hilfeempfänger gegen die Sozialhilfeträger an den Einrichtungsträger

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 5 B 48.09

DRsp Nr. 2010/11947

Begründung eines originären Zahlungsanspruchs des Einrichtungsträgers aufgrund einer Entgeltvereinbarung i.S.v. § 93 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)/ § 75 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Anwendung eines Abtretungsverbots i.R.d. Abtretung des Kostenübernahmeanspruchs der Hilfeempfänger gegen die Sozialhilfeträger an den Einrichtungsträger

Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem Recht stellen, kann nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugemessen werden, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist. In Bezug auf die entsprechenden Nachfolgevorschriften kommt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von vornherein nicht in Betracht, wenn mit deren Inkrafttreten ein Wechsel der Rechtswegzuständigkeit einhergeht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 88; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BSHG § 4 Abs. 1 S. 2; BSHG § 93; BSHG § 121; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 75; KiBeVO § 3;

Gründe