BAG - Beschluss vom 23.07.2014
7 ABR 23/12
Normen:
ArbGG § 35 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 36; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 83a Abs. 2; ArbGG § 93 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 95 S. 4; BBG § 27; BetrVG § 19; BRRG § 17 (a.F.); GG Art. 97 Abs. 2; SchwbVWO § 5 Abs. 1 Nr. 7, 8; SchwbVWO § 6 Abs. 1; SchwbVWO § 9 Abs. 2 S. 2; SchwbVWO § 17; SchwbVWO § 21; SGB IX § 94 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; ZPO § 547 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
AP SGB IX § 94 Nr. 7
DB 2014, 2898
NZA 2014, 1288
SGB IX § 94 Nr. 7
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 7/11
ArbG Stuttgart, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 411/10

Berechtigung eines nach der Betriebsratswahl ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur Anfechtung der WahlFrist für die Anfechtung

BAG, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 23/12

DRsp Nr. 2014/15814

Berechtigung eines nach der Betriebsratswahl ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur Anfechtung der Wahl Frist für die Anfechtung

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB IX werden in Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung kann unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson nach § 94 Abs. 6 S. 2 SGB IX iVm. § 19 BetrVG angefochten werden. An Beschlussverfahren über die Anfechtung der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung sind neben den Antragstellern, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin alle gewählten Stellvertreter beteiligt, die ihr Amt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch innehaben. 2. Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Ein Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.