OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2012
13 A 2379/11
Normen:
KHEntgG § 14 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; KHEntgG § 4; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2013, 232
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3163/09

Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung im Erlösbudget eines Krankenhausträgers

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 13 A 2379/11

DRsp Nr. 2012/22959

Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung im Erlösbudget eines Krankenhausträgers

Frührehabilitative Leistungen im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V sind integraler Bestandteil der eigentlichen akutstationären Behandlung und können nur innerhalb der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer erbracht werden. Zu den Leistungen der Frührehabilitation gehört auch die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung. Ein Versorgungsauftrag für das Gebiet Innere Medizin, Teilgebiet Rheumatologie, erstreckt sich insofern auch auf die Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlungen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KHEntgG § 14 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;