LAG Köln - Beschluss vom 14.06.2006
7 TaBV 3/06
Normen:
TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 1 ; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 3 ; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 4 ; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 9 ; BetrVG § 78 ; BetrVG § 78a ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 186
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 131/04

Berufsausbildungsverhältnis; Auszubildendenvertreter; Anschlussarbeitsverhältnis; Auflösungsantrag; wichtiger Grund; Konzern

LAG Köln, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 7 TaBV 3/06

DRsp Nr. 2007/5849

Berufsausbildungsverhältnis; Auszubildendenvertreter; Anschlussarbeitsverhältnis; Auflösungsantrag; wichtiger Grund; Konzern

»1. Die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG ergibt, dass die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters nur dann entsprechend § 78 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen unzumutbar ist, wenn im gesamten Konzern ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05 -). 2. Konkurrieren ein fachlich geeigneter Auszubildendenvertreter und ein sonstiger Mitarbeiter, ggf. auch ein solcher des Qualifizierungs- und Vermittlungsbetriebes "Vivento", um einen in der Jobbörse des Konzerns ausgeschriebenen Arbeitsplatz, so kommt dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Auszubildendenvertreters aufgrund des Schutzzweckes des § 78 a Abs. 2 BetrVG regelmäßig der Vorrang zu.«

Normenkette:

TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 1 ; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 3 ; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 4 ; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 9 ; BetrVG § 78 ; BetrVG § 78a ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 626 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG.