LAG Hamm - Urteil vom 17.11.2006
10 Sa 1555/06
Normen:
BGB § 242 § 611 § 613 ; BetrVG § 103 Abs. 1 ; GG Art. 1, 2 ; KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1, 2 ; ZPO § 138 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund - 8 (5) Ga 57/06 - 01.09.2006,

Beschäftigungsverfügung zugunsten eines Betriebsratsmitglieds bei offensichtlich unwirksamer Kündigung - fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines gewählten Mitgliedes - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl - Voraussetzungen einseitiger Suspendierung von der Arbeitspflicht

LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1555/06

DRsp Nr. 2007/897

Beschäftigungsverfügung zugunsten eines Betriebsratsmitglieds bei offensichtlich unwirksamer Kündigung - fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines gewählten Mitgliedes - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl - Voraussetzungen einseitiger Suspendierung von der Arbeitspflicht

1. Auch der gekündigte Arbeitnehmer hat nach rechtzeitiger Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß §§ 611, 613, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch; dieser Anspruch kann jedoch nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist (außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung) auf Grund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen regelmäßig erst dann durchgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein obsiegendes Urteil erstreitet. 2. Von einer offensichtlich unwirksamen Kündigung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Kündigung ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 oder § 103 BetrVG ausgesprochen worden ist.