LAG Thüringen - Beschluss vom 19.12.1995
7 TaBV 11/94
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 2 § 2a Abs. 2 §§ 80 ff. ; ZPO § 256 Abs. 1 (entspr.: TVG § 9 entspr.) ;
Fundstellen:
AuR 1996, 233
EzA § 256 ZPO Nr. 45
LAGE § 256 ZPO Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 08.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/93

Beschlussverfahren: Auslegung einer Sprechervereinbarung

LAG Thüringen, Beschluss vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 7 TaBV 11/94

DRsp Nr. 2001/12156

Beschlussverfahren: Auslegung einer Sprechervereinbarung

»1. Begehrt der Arbeitgeber zur Klärung seiner Durchführungspflicht die Feststellung des für maßgeblich gehaltenen Inhaltes eines betrieblichen Normenvertrages (hier: Sprechervereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SprAuG), so ist im Beschlussverfahren zu entscheiden (hier: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. 80 ff ArbGG). Dies gilt auch dann, wenn der Auslegungsstreit nicht zwischen den Kollektivvertragsparteien, sondern zwischen Arbeitgeber und begünstigten Arbeitnehmern besteht.2. Beteiligte im Beschlussverfahren sind die Kollektivvertragsparteien. Die begünstigten Arbeitnehmer sind weder zu beteiligen, noch bedarf es ihrer Anhörung.3. Der Inhalt eines betrieblichen Normenvertrages kann Gegenstand eines Feststellungsantrages entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO sein.4. Das entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn die Kollektivvertragsparteien über die Auslegung und damit den Inhalt der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarung einig sind. Allein das Interesse, eine entsprechend § 9 TVG mit Bindungswirkung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern ausgestattete Entscheidung zu erlangen, begründet kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO entsprechend.«

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 2 § 2a Abs. 2 §§ 80 ff. ; ZPO § 256 Abs. 1 (entspr.: TVG § 9 entspr.) ;

Gründe:

I.