LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2021
L 14 AS 530/21 B PKH
Normen:
SGG § 73a; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 1027/21

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKHBewilligungsreife eines ProzesskostenhilfeantragsNicht erforderliche Stellungnahme einer Gegenpartei

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen L 14 AS 530/21 B PKH

DRsp Nr. 2022/10084

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH Bewilligungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags Nicht erforderliche Stellungnahme einer Gegenpartei

1. Würde Prozesskostenhilfe im Fall der Erledigung der Hauptsache trotz Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und trotz im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichender Erfolgsaussicht nicht gewährt, stünden Unbemittelte stets vor dem Risiko, wegen einer für sie nicht sicher vorhersehbaren Erledigung Kosten eines bis dahin an und für sich hinreichend erfolgversprechenden Verfahrens tragen zu müssen (Anschluss an BVerfG vom 16.4.2019 - 1 BvR 2111/17 = NVwZ-RR 2020, 137).2. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Bewilligungsreife für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe daher nicht regelmäßig von einer Stellungnahme der Gegenseite (bzw der Gelegenheit hierzu) abhängig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2021 aufgehoben.

Dem Kläger wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 55 AS 1027/21 vor dem Sozialgericht Berlin bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Raten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe