LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2015
L 2 AS 1972/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 4937/14

Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeGrundsicherung für Arbeitssuchende und Anrechnung von EinkommenBewilligung lediglich vorläufiger Leistungen bei schwankendem EinkommenFehlende Erkennbarkeit der Schwankungen beim EinkommenAuswechseln der Rechtsgrundlage bei Aufhebung eines Bewilligungsbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1972/15 B

DRsp Nr. 2016/220

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Grundsicherung für Arbeitssuchende und Anrechnung von Einkommen Bewilligung lediglich vorläufiger Leistungen bei schwankendem Einkommen Fehlende Erkennbarkeit der Schwankungen beim Einkommen Auswechseln der Rechtsgrundlage bei Aufhebung eines Bewilligungsbescheides

Der Umstand, dass der beklagte Leistungsträger seine Aufhebungsverfügungen statt auf § 45 SGB X fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt hätte, würde keine Erfolgsaussichten der Klage des Leistungsempfängers begründen können. Weil die §§ 48 und 45 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.