LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2015
L 19 AS 1912/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66; SGG § 54 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 189/14

Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeVoraussetzungen für eine KlagerücknahmefiktionRückwirkende Bewilligung von PKHUnzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (hier lediglich Angabe von Postfachadressen)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1912/15 B

DRsp Nr. 2016/97

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion Rückwirkende Bewilligung von PKH Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (hier lediglich Angabe von Postfachadressen)

1. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, das Hauptsacheverfahren abzuschließen, ohne zuvor über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Das gilt auch für die Anwendung der Vorschriften über die Klagerücknahmefiktion. 2. Für eine Betreibensaufforderung i.S.v. § 102 Abs. 2 S. 1 SGG ist das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen erforderlich, die für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zur Entscheidungsreife aufzuklären. 3. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient nicht der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, sondern der Ergänzung der in § 92 Abs. 1 S. 1 SGG zwingend vorgeschriebenen Inhalte einer Klageschrift.