LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.05.2018
4 TaBV 7/17
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 S. 1-4; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; GehaltsTV Tageszeitungen § 1; GehaltsTV Tageszeitungen § 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
NZA-RR 2018, 564
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 114/17

Besitzstandsklausel im Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an TageszeitungenFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bei unterlassener Belehrung über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer FormErsetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer neueingestellten Redakteurin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/17

DRsp Nr. 2018/9430

Besitzstandsklausel im Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bei unterlassener Belehrung über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer neueingestellten Redakteurin

1. Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen haben auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren. Ohne eine solche Belehrung ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, sodass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen beginnt. (Abweichung zu BSG 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R und LAG Hamburg 28.09.2017 - 7 Sa 72/17).2. Auslegung der Besitzstandsklausel im Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 29.06.2016.

§ 2 des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 29.06.2016 ist dahingehend auszulegen, dass Beschäftigte, die nach dem 30.04.2014 bei einem Verlag als Redakteur oder Redakteurin erstangestellt werden, nach der neuen Gehaltsstruktur einzugruppieren sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.08.2017 (29 BV 114/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 S. 1-4; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2;