Die Klägerin verlangt eine betriebliche Witwenrente.
Die am 02.07.1947 geborene Klägerin ist die Witwe des Architekten Hermann A. Ihr am 28.05.1936 geborener, schwerbehinderter Ehemann war seit dem 15.11.1965 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der "Versorgungsordnung" der Beklagten, die Gegenstand einer am 07.06.1982 geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung war, zugesagt. Die Versorgungsordnung (nachfolgend: VO) bestimmt u. a. Folgendes:
§ 6 Witwenrente
1. Eine Witwenrente erhält die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenrentners, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährer-Eigenschaft).
2. Eine Witwenrente wird nicht gezahlt, wenn ...
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