LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.1999
12 Sa 970/99
Normen:
BetrAVG § 1 ; RVO § 1266 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen 6.05.99 3 Ca 797/99 Urteil,

betriebliche Altersversorgung: Versorgungordnung - Auslegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 12 Sa 970/99

DRsp Nr. 2002/3703

betriebliche Altersversorgung: Versorgungordnung - Auslegung

1. Zur Auslegung einer Versorgungsordnung, die die Anspruchsberechtigung des hinterbliebenen Ehegatten davon abhängig macht, daß der Verstorbene (Arbeitnehmer/Firmenrentner der Beklagten) den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährer-Eigenschaft); vgl LAG Düsseldorf vom 15.04.1999, 2 (12) Sa 12/99 - DB 1999, 1912. 2. Zum Gebot der Normenklarheit.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; RVO § 1266 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt eine betriebliche Witwenrente.

Die am 02.07.1947 geborene Klägerin ist die Witwe des Architekten Hermann A. Ihr am 28.05.1936 geborener, schwerbehinderter Ehemann war seit dem 15.11.1965 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der "Versorgungsordnung" der Beklagten, die Gegenstand einer am 07.06.1982 geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung war, zugesagt. Die Versorgungsordnung (nachfolgend: VO) bestimmt u. a. Folgendes:

§ 6 Witwenrente

1. Eine Witwenrente erhält die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenrentners, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährer-Eigenschaft).

2. Eine Witwenrente wird nicht gezahlt, wenn ...